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Allgemeine Bedingungen
Diese Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen die das Mieten bzw. Vermieten der Yachten betreffen
Artikel 1
Zahlung via Internet. Wenn Sie den Vertrag , innerhalb von 7 Arbeitstagen nach reserververing , kündigen, wird Ihnen den gezahlten Betrag so bald wie möglich und innerhalb von 14 Arbeitstagen erstattet.
Artikel 1a
Es ist nicht möglich, eine Reiserücktrittsversicherung über Driesprong Yachtcharters B.V. abzuschließen.
Sie können selbst eine Reiserücktrittsversicherung über einen externen Versicherer abschließen. Es gelten dann die Bedingungen der entsprechenden Versicherung, die Sie anderweitig abgeschlossen haben.
Artikel 2
Zu beginn der Mietperiode wird dem Mieter das Boot in gutem Zustand übertragen. Das Boot muß sich zum dafür vorgesehen Gebrauch eignen.
Artikel 3
Der Mieter wird das Boot ordnungsgemäß behandeln und seiner Gebrauchsbestimmung entsprechend benutzen. Er wird an der Yacht keinerlei Veränderungen anbringen. Ferner wird der Mieter das Boot ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters nicht an Andere abtreten, weder ganz noch teilweise.
Artikel 4
Zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort wird der Vermieter das Fahrzeug im selben Zustand an den Vermieter zurückgeben, in dem er es in Empfang genommen hat.
Artikel 5
Alle notsächlichen Kosten für den Gebrauch des Fahrzeugs, wie Hafen-, Brücken-, Anlege-, Schleusen- und Lieggebühren, Treibstoffen und Beleuchtungskosten sind vom Mieter zu tragen.
Artikel 6
Wartung und Reparaturen
1. Die Kosten für die regelmäßige Wartung und den normalen Verschleiß des Wasserfahrzeugs gehen zu Lasten des Vermieters.
2. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden, Mängel oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Vermieter zu melden.
3. Reparaturen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
4. Wenn der Mieter ohne Zustimmung Reparaturen durchführen lässt, gehen diese Kosten vollständig zu Lasten des Mieters, sofern der Vermieter nicht schriftlich etwas anderes beschließt.
5. Kosten, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit, unachtsames Handeln oder Verwendung entgegen dieser Vereinbarung oder gesetzlichen Vorschriften entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters.
Artikel 7
Haftung und Versicherung
1. Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden oder Verluste am gemieteten Wasserfahrzeug, die während des Zeitraums entstehen, in dem sich das Wasserfahrzeug unter seiner Verantwortung befindet.
2. Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die durch Besatzungsmitglieder, Passagiere oder Dritte verursacht werden, die sich mit Zustimmung des Mieters an Bord befinden oder das Wasserfahrzeug nutzen.
3. Wenn und soweit Schäden durch eine Versicherung des Vermieters gedeckt sind, bleibt die gesamte Selbstbeteiligung pro Schadensfall zu Lasten des Mieters.
4. Schäden, die aus irgendeinem Grund nicht durch die Versicherung gedeckt sind – einschließlich Ausschlüssen in den Versicherungsbedingungen – gehen vollständig und ohne Einschränkung zu Lasten des Mieters.
5. Im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Leichtsinn, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder Handlungen, die gegen diese Vereinbarung verstoßen, entfällt jede Haftungsbeschränkung und der Mieter ist verpflichtet, den gesamten Schaden zu ersetzen.
6. Der Mieter stellt den Vermieter vollständig von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Wasserfahrzeugs während der Mietdauer stehen.
7. Der Vermieter haftet nicht für Körperverletzungen, indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden oder Schäden an Privateigentum des Mieters, der Besatzungsmitglieder oder Passagiere.
Artikel 8
Kaution
- Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn der Mietzeit eine Kaution in Höhe von 1.000 € an den Vermieter zu zahlen. Ohne Zahlung der Kaution wird das Wasserfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt.
- Die Kaution dient als Sicherheit für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Mieters aus diesem Vertrag, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
o Schäden am gemieteten Wasserfahrzeug;
o Schäden gegenüber Dritten;
o Verlust oder Beschädigung von Inventar;
o die geltende Selbstbeteiligung pro Schadensfall;
o Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind;
o Kosten für Bergung, Reinigung oder Reparatur;
o Bußgelder und Verstöße während der Mietdauer.
3. Bei Feststellung eines Schadens ist der Vermieter berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise sofort einzubehalten. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, die Kaution einzubehalten, bis die Höhe des Schadens endgültig festgestellt und alle Kosten, einschließlich der Gutachterkosten, vollständig bekannt sind.
4. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Schaden geringer ist als der einbehaltene Betrag, wird der Restbetrag der Kaution innerhalb von 14 Tagen nach endgültiger Feststellung des Schadens an den Mieter zurückgezahlt.
5. Die Rückzahlung der (Rest-)Kaution erfolgt erst, nachdem das Boot vollständig, sauber, unbeschädigt und gemäß Inventarliste zurückgegeben wurde und alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt sind.
6. Die Kaution kann niemals mit dem Mietpreis oder anderen fälligen Beträgen verrechnet werden.
Artikel 9
Der Mieter kann, wenn der Vermieter seine Verpflichtungen nicht nachkommt, den Vertrag für nichtig erklären ohne den Rechtsweg zu beanspruchen. Der Vermieter muß dann unverzüglich alle Bereits erhaltenen Beträge zurückzahlen. Der Mieter behält das Recht auf Ersatzansprüche für Schäden, Kosten und Belange.
Diese Bestimmung ist nicht gültig, wenn für beide Parteien eine vernüftige andere Lösung geboten werden kann.
Artikel 10
Der Mieter kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, wenn er die Miete nicht zu den vereinbarten Terminen zahlt oder in anderer Weise die Bedingungen nicht erfüllt. Der Vermieter ist in solchen Fällen berechtigt, den Mietvertrag ohne Inanspruchname des Rechtsweges als entbunden zu betrachten und das Fahrzeug auf der Stelle zurückzufordern. Er hat ferner Anspruch auf Schadenerschatz für erlittenen Schäden, entstandene Kosten und verlorene Belange.
Artikel 11
Wenn die Yacht später als zum vereinbarten Zeitpunkt oder nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben wird, wird € 50,00 pro Stunde dass den Fahrzeug nicht im Heimathafen ist, Schadenersatz verlangt.
Artikel 12
Wenn das Fahrzeug mit Bemannung vermietet wird, erfolgt ein entsprechender Vermerk mit Paraphierung auf beiden Exemplaren des Vertrages. Namen, Funktionen und Rechtslage der zu Bemannung gehörenden Personen werden schriftlich festgelegt. Der Mieter wird den Schiffer in Navigationsfragen als Schiffskapitän im Sinne der niederländischen Gesetze anerkennen.
Artikel 13
Beschwerden über das Unternehmen, daß das Fahrzeug bereitstellt, müssen innerhalb eines Monats nach Eintritt des Beschwerdefalles dem Unternehmen gemeldet werden. Wenn es nicht zu einer gültlichen Regelung kommt, kann der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beschwerdefalles schriftlich die Schiedsstelle “ Geschillencommissie Recreatie ANWB/CONSUMENTENBOND/RECRON” einschalten ( Surinamestraat 4, 2585 GJ Den Haag). Der Ausschuß urteilt in Form eines bindenden Vorschlags.
Der Ausschuß behandelt keine Beschwerden über Tod oder Verletzung von Personen.